Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll “Notbremse“ bundeseinheitlich regeln.
von baberlin
Die für Montag geplante Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs mit der Bundeskanzlerin bezüglich der Abstimmung eines gemeinsamen Vorgehens im Kampf gegen die Corona-Pandemie wurde kurzfristig abgesagt. Ein erneuter Termin ist derzeit nicht bekannt.
Grund der Absage ist unter anderem die Debatte im politischen Raum, dass bestimmte Schutzmaßnahmen bundeseinheitlich angewandt werden sollen. Aus diesem Grunde wurde nunmehr ein Gesetzentwurf im Kabinett beschlossen, welcher, unter anderem durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes, bundeseinheitliche Regelungen und Maßnahmen vorsieht, um die dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 auszubremsen. Dem Entwurf nach soll eine bundesweit verbindliche „Notbremse“ ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 pro 100.000
Einwohner* innen in einem Landkreis nach einem bestimmten Verfahren eingeführt werden. Folgende Maßnahmen sind dabei vorgesehen
- Private Zusammenkünfte werden auf die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person beschränkt (einschließlich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres).
- Ausgangsbeschränkungen von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr, mit Ausnahmen für Notfälle oder aus beruflichen Gründen.
- Sport ist lediglich allein oder maximal zu zweit möglich.
- Komplette Schließung des Einzelhandels – mit Ausnahme des Lebensmittelhandels, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte
- Auch Kultur- und Freizeiteinrichtungen, zu denen auch Spielhallen gerechnet werden, müssen schließen, bzw. bleiben geschlossen.
- Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Ausgenommen sind solche, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseure.
- Auch die Gastronomie bleibt geschlossen. Abholung und Lieferung von Speisen bleibt erlaubt.
- Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr sowie in Taxen wird die Pflicht zum Tragen einer FFP 2 Maske statuiert.
- Wird der Inzidenzwert von 100 fünf Tage lang wieder unterschritten, können die Maßnahmen entfallen. Liegt er drei Tage darüber, treten sie wieder in Kraft.
- Schulen und Kitas dürfen nur bei Sieben-Tage-Inzidenz von unter 200 geöffnet bleiben. Vorausgesetzt Schüler*innen werden zweimal pro Woche getestet.
- Die Zurverfügungstellung von Übernachtungsmöglichkeiten zu touristischen Zwecken ist untersagt.
Zudem wird die Bundesregierung ermächtigt, zur einheitlichen Festsetzung von Corona-Maßnahmen Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
Hinsichtlich des Verfahrens ist geplant, dass der endgültige Entwurf am morgigen Mittwoch im Bundestag beraten und ggf. verabschiedet wird. Da das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll dieser am Freitag, den 16. April 2021, zu einer Sondersitzung zusammenkommen, um darüber zu entscheiden.
Wir werden Sie über den weiteren Fortgang des Verfahrens informieren.
Die für Montag geplante Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs mit der Bundeskanzlerin bezüglich der Abstimmung eines gemeinsamen Vorgehens im Kampf gegen die Corona-Pandemie wurde kurzfristig abgesagt. Ein erneuter Termin ist derzeit nicht bekannt. Grund der Absage ist unter anderem die Debatte im politischen Raum, dass bestimmte Schutzmaßnahmen bundeseinheitlich angewandt werden ...